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Das Gericht

Aufgaben in der Rechtsprechung


Allgemeines | Zivilsachen | Strafsachen | Anwaltsgerichtshof

Das Oberlandesgericht Celle gehört neben 23 weiteren Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland zur sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ordentliche Gerichtsbarkeit ist die traditionelle Bezeichnung des Gerichtszweiges, dem nach dem Gerichtsverfassungsgesetz oder nach speziellen Zuständigkeitsvorschriften alle "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" (einschließlich der Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie die Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten zur Entscheidung zugewiesen sind.

Nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Gerichte der sog. Fachgerichtsbarkeiten. Dies sind die Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie den Bundesgerichtshof ausgeübt.

Außerhalb des üblichen Instanzenzuges wirken darüber hinaus die Verfassungsgerichte des Bundes (Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe) und der Länder (Niedersachsen: Staatsgerichtshof in Bückeburg) sowie der Europäische Gerichtshof (mit Sitz in Luxemburg) an der Rechtsprechung mit.

Die Spruchkörper innerhalb des Oberlandesgerichts heißen "Senate". Die Senate entscheiden im Allgemeinen in der Besetzung mit drei Richtern, nämlich einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Beim Oberlandesgericht Celle gibt es 24 Zivilsenate (davon sind 7 zugleich Familiensenate) und 4 Strafsenate. Daneben bestehen verschiedene Spezialspruchkörper wie der Senat für Baulandsachen und der Senat für Landwirtschaftssachen.

Außerdem sind beim Oberlandesgericht Celle ein Notarsenat, ein Senat für Kartellsachen und ein Vergabesenat eingerichtet.Diese Senate nehmen über die eigentlichen Grenzen des OLG-Bezirks hinaus Rechtsprechungsaufgaben für das ganze Land Niedersachsen wahr.

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Zivilsachen

Die Zivilsenate des Oberlandesgerichts sind in Zivil- und Familiensachen Rechtsmittelgerichte.

Die Zivilsenate sind für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte, in Familiensachen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. In Zivilsachen ist die Berufung, auch die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts zum Oberlandesgericht, regelmäßig nur dann zulässig, wenn die Beschwer der unterlegenen Partei mehr als 600 Euro beträgt oder das Gericht die Berufung zugelassen hat. Die Berufung dient im Wesentlichen der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler. Im Gegensatz zur Revision können in der Berufungsinstanz jedoch in beschränktem Umfang auch die Tatsachengrundlagen des erstinstanzlichen Urteils angegriffen und überprüft werden.

Gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in Zivilsachen besteht die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof. Die Revision ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht die Revision ausdrücklich zulässt. Die Revision wird im Allgemeinen nur dann zugelassen, wenn dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt oder wenn die Rechtssache der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Gegen die Nichtzulassung der Revision besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO (nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2006 nur bei einer Beschwer von über 20.000 Euro).

Die Familiensenate sind u. a. zuständig für Ehesachen, die Regelung der elterlichen Sorge über eheliche Kinder sowie die Bemessung der Unterhaltsansprüche der ehelichen Kinder und der Ehegatten, ferner für Kindschaftssachen wie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes. Gegen die Entscheidung der Amtsgerichte in Familien- und Kindschaftssachen kann Beschwerde oder Berufung unmittelbar zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Über diese Rechtsmittel entscheiden die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Familiensenate. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Familiensachen ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zulässt.

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Strafsachen

Im Bereich des Strafrechts ist das Oberlandesgericht sowohl mit erstinstanzlichen Sachen als auch mit Rechtsmittelverfahren befasst.

In erstinstanzlichen Verfahren handelt es sich um besonders bedeutsame Staatsschutzsachen wie Verfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des Hoch- und Landesverrats, Völkermords sowie weiterer Straftaten, bei denen der Generalbundesanwalt wegen besonderer Bedeutung des Falls die Verfolgung übernimmt. In diesen Staatsschutzsachen ist das Oberlandesgericht Celle über seinen Gerichtsbezirk hinaus für ganz Niedersachsen zuständig. Erstinstanzliche Entscheidungen in Strafsachen des Oberlandesgerichts können ausschließlich mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Im Übrigen entscheidet das Oberlandesgericht als Revisionsgericht über Revisionen gegen Strafurteile der Amtsgerichte, gegen die unmittelbar Revision eingelegt worden ist, und gegen Berufungsurteile in Strafsachen der Landgerichte in letzter Instanz. Im Revisionsverfahren wird die Entscheidung der Vorinstanz auf Rechtsfehler geprüft. Das Oberlandesgericht ermittelt als Revisionsgericht keine Tatsachen.

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Anwaltsgerichthof

Bei dem Oberlandesgericht Celle ist der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof als selbständiges Gericht eingerichtet. Seine Senate sind mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als Beisitzern besetzt.

Der Anwaltsgerichtshof ist bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (sog. verwaltungsrechtliche Anwaltssachen) grundsätzlich erstinstanzlich zuständig. Zu den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gehören beispielsweise Anfechtungsklagen gegen den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen durch die Rechtsanwaltskammern oder Verpflichtungsklagen auf Erteilung der Erlaubnis, einen Fachanwaltstitel führen zu dürfen. Für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen gilt die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Über Berufungen gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs entscheidet der Bundesgerichtshof.

In diesen Verfahren ist der 2. Senat des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs unter Vorsitz von Präsident des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs Rechtsanwalt Christian Propfe aus Braunschweig berufen.

Im Rahmen der anwaltsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen ist der Anwaltsgerichtshof ein Rechtsmittelgericht, das über erstinstanzliche Urteile eines Anwaltsgerichts (eingerichtet bei einer Rechtsanwaltskammer) entscheidet. Gegenstand des Verfahrens sind dort von Rechtsanwälten begangene Pflichtverletzungen, z.B. der Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer oder die verzögerte Weiterleitung von Mandantengeldern. Die Maßnahmen der Anwaltsgerichte reichen von der Verwarnung bis zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäß nach der Strafprozessordnung. Es wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

Vorsitzende des in diesen Verfahren zuständigen 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes ist Rechtsanwältin Elisabeth Mysegades aus Hannover.

OLG Celle, Innenhof m. Sachsenspiegel
Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland

(Übersicht, der Sie den Standort der Oberlandesgerichte als Teil der Gerichtsbarkeiten entnehmen können)

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