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Kosten des Verfahrens

Durch die Inanspruchnahme des Güterichterverfahrens entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten.


Vielmehr werden die Kosten potentieller Rechtsmittelinstanzen sogar eingespart.

Das Güterichterverfahren wird von den für den Berufungsrechtszug bereits eingezahlten Gerichtsgebühren mit abgedeckt. Kommt es zu einer einvernehmlichen Regelung durch Vergleich oder Rücknahme der Klage oder Berufung, so werden zwei von vier Gerichtsgebühren für die Berufung zurückgezahlt. Zusätzliche Kosten für Zeugen, Sachverständige und sonstige gerichtliche Auslagen entstehen nicht, da bei einer in der Mediation beim Güterichter erzielten Einigung regelmäßig keine Beweisaufnahme erforderlich ist.

Den beteiligten Rechtsanwälten steht für die Teilnahme am Mediationsgespräch eine Terminsgebühr zu. Diese entsteht aber auch im ordentlichen Berufungsverfahren und fällt nicht doppelt an. Kommt es zu einem Vergleich, kann darüber hinaus - wie bei einem Vergleich im streitigen Verfahren - eine Einigungsgebühr abgerechnet werden.

Kosten
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