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Ablauf


Der Ablauf der Mediation beim Güterichter beim Oberlandesgericht entspricht im Wesentlichen den vorstehenden allgemeinen Angaben. Der Vorschlag für die Durchführung eines Güterichterverfahrens kann nicht nur von dem für die streitige Entscheidung zuständigen Senat erfolgen. Vielmehr kann die Initiative ebenso von den Parteien selbst oder den sie vertretenden Rechtsanwälten ausgehen. Der Rechtsanwaltszwang, der für die Verfahren vor dem am Oberlandesgericht besteht, gilt grundsätzlich auch für die Durchführung einer Mediation beim Güterichter.

Sobald alle Beteiligten mit der Durchführung einer Mediation beim Güterichter einverstanden sind, wird ein - in aller Regel sehr zeitnaher - Termin vereinbart. Dieser dauert üblicher Weise nicht länger als zwei bis vier Stunden. Nur ausnahmsweise ist es geboten und sinnvoll, einen zweiten Verhandlungstermin zu vereinbaren.

Die Güterichterverhandlung ist nicht öffentlich. Über Inhalt und Ablauf wird gemäß § 159 Abs.2 S. ZPO nur auf ausdrücklichen, übereinstimmenden Antrag er Beteiligten ein Protokoll erstellt. Kommt es zu einer Einigung der Beteiligten, wird dieses in aller Regel protokolliert und somit eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Dabei kann der Güterichter anders als der außergerichtliche Mediator einen Vergleich § 794 Abs.1 Nr. ZPO beurkunden, aus dem die Beteiligten direkt vollstrecken können.

Ist das Güterichterverfahren nicht erfolgreich, wird das Verfahren an den für die streitige Entscheidung zuständigen Senat zurückgegeben, der den Prozess einfach fortsetzt. Wegen der bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung (siehe oben) darf und wird der Güterichter die für die Streitentscheidung zuständigen Kollegen in keiner Weise über irgendwelche Inhalte und den Ablauf informieren.

Mediationsverhandlung  
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