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Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Porsche und VW Aufhebung des Verhandlungstermins am 2.,3.,9. und 10. November 2017

Celle. Der Vorsitzende 1. Kartellsenats hat die Verhandlungstermine im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Porsche und VW am 2., 3., 9. und 10. November 2017 aufgehoben, weil die Musterklägerin eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags (Beschluss vom 23. Oktober 2017) erhoben und eine Beigeladene den Senat erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.

Über neue Verhandlungstermine werden wir informieren.

§ 42 Zivilprozessordnung (ZPO) Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann (…) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (…)

§ 44 ZPO Ablehnungsgesuch

(…)

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. (…)

§ 45 ZPO Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

§ 321a Zivilprozessordnung Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(…)

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
01.11.2017

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