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Antragsteller unterliegt im Verfahren gegen Hannover 96 e.V.


Celle. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat es abgelehnt, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf einen Verkauf der Mehrheitsanteile des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH gerichtete Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat von Hannover 96 e.V. für nichtig bzw. rechtswidrig zu erklären. Auch eine Rücknahme des seitens des Vereins gestellten Antrags an den DFL Deutsche Fußball-Liga e.V. (DFL e.V.), eine Ausnahme von der sog. 50+1-Regelung zu erteilen, hat der Senat nicht verfügt. Damit blieb eine sofortige Beschwerde eines Vereinsmitglieds von Hannover 96 e.V. gegen den ebenfalls ablehnenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 10. November 2017 (Az. 1 O 189/17) erfolglos.



Der Antragsteller, der im August 2017 verhindern wollte, dass Hannover 96 e.V. die Ausnahmegenehmigung beim DFL e.V. beantragt (vgl. Pressemitteilung des OLG vom 31. August 2017), wollte jetzt verhindern, dass der DFL e.V. über den zwischenzeitlich gestellten Antrag entscheiden kann. Damit sollte die weitere Umsetzung eines Vorstandsbeschlusses vom 14. Juni 2017 verhindert werden, nach dem 51 % der Gesellschaftsanteile der Hannover 96 Management GmbH verkauft werden sollen.



Bislang werden 100 % der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH von Hannover 96 e.V. gehalten. Bei der Hannover 96 Management GmbH handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KG a.A.. Letztere ist Mitglied des DFL Deutsche Fußball-Liga e. V., der den Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga organisiert. Mitglieder des DFL e.V. können nach dessen Satzung nur rechtlich unabhängige Vereine der Lizenzligen werden, die über eine eigene Fußballabteilung verfügen. Kapitalgesellschaften können eine Lizenz und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. nur erwerben, wenn ein „Mutterverein“, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Von dieser sogenannten 50+1-Regel sieht die Satzung des DFL e.V. die Möglichkeit einer Ausnahme für den Fall vor, dass ein Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat.



Der Vorstand von Hannover 96 e.V. hatte am 14. Juni 2017 den Verkauf der Mehrheitsanteile beschlossen. Der Aufsichtsrat hat diese Entscheidung am 31. Juli 2017 bestätigt.



Zuvor hatte in der Mitgliederversammlung von Hannover 96 e.V. am 27. April 2017 ein Antrag auf Änderung der Vereinssatzung und Beschränkung der Vertretungsbefugnisse und Aufgaben des Vorstandes nicht die erforderliche Mehrheit gefunden.



Der Senat hat seine Auffassung aus seinem Beschluss vom 28. August 2017 bekräftigt, dass nach der geltenden Satzung von Hannover 96 e. V. der Vorstand über einen Antrag auf Ausnahme von der 50 + 1-Regelung entscheidet. Nachdem die Mitgliederversammlung im April 2017, als sie den Vorstandbeschluss zum Verkauf der Mehrheitsanteile an der Hannover 96 Management GmbH vor Augen hatte, gerade keine Satzungsänderung beschloss, könne ein einzelnes Mitglied von Hannover 96 e.V. die Umsetzung der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat nicht verhindern. Vielmehr sei es Sache der Mitgliederversammlung, insoweit mit den erforderlichen Mehrheiten tätig zu werden, wenn sie es denn möchte.



Da ein eigenes Recht des Antragstellers zum Tätigwerden nicht bestehe, komme es auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem seitens des Antragstellers behaupteten Wert der Anteile nicht an. Ob die insoweit in einem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zur Bewertung angestellten Erwägungen zutreffend sind, musste der Senat daher nicht entscheiden.




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* Pflichtfeld
Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.12.2017
zuletzt aktualisiert am:
05.02.2018

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