Niedersachsen klar Logo

Verhandlungstermine in Verfahren wegen abgasmanipulierter PKW


Celle. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt

am 30. November 2017 ab 10.00 Uhr in Saal 153

insgesamt vier Verfahren im Zusammenhang mit abgasmanipulierten PKW. Derzeit sind rund 25 weitere Verfahren beim Senat anhängig.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Senat unmittelbar im Anschluss an die Verhandlungen seine Entscheidung verkündet. Jedoch ist davon auszugehen, dass jeweils die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien erörtert wird.

Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme unter OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des OLG ein allgemeines Verbot für Film-, Foto- und Tonaufnahmen besteht.

Zu den Verfahren:

1. 10.00 Uhr

Im Verfahren 7 U 35/17 (Vorinstanz Landgericht Hildesheim 3 O 139/16) verlangt der Kläger von der Herstellerin Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für Fahrten Zug um Zug gegen die Rückgabe seines PKW. Der Kläger hatte von einem Autohaus im Frühjahr 2013 einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition gekauft. Die Motorsteuerung ist so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand statt im Modus für den Straßenverkehr in einem anderen Modus läuft. Dadurch verringert sich der Stickoxidanteil im Abgas.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, weil die beklagte Herstellerin dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Er habe von der Motorsteuerungssoftware nichts gewusst und deshalb einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen.

2. 11.00 Uhr

Im Verfahren 7 U 92/17 (Vorinstanz Landgericht Hannover 14 O 4/17) wird ein Autohaus in Anspruch genommen. Der Kläger hatte von der Händlerin im Mai 2014 einen VW Tiguan 2,0l TDI erworben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor Typ EA 189 eingebaut, dessen Software den Ausstoß von Stickoxiden im Prüflaufstand verringert. Die EG-Typengenehmigung wurde vom Kraftfahrbundesamt erteilt und bislang nicht wiederrufen. Im Dezember 2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er meint, sein Fahrzeug sei mangelhaft und verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und von Kreditkosten abzüglich von ihm gezogener Nutzungen (Fahrleistung) Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2017 insgesamt abgewiesen. Das Gericht konnte weder feststellen, dass das Fahrzeug mangelhaft ist, noch dass die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen, weil der Kläger nicht die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

3. 12.00 Uhr

Im Verfahren 7 U 108/17 (Vorinstanz Landgericht Verden 2 O 243/16) klagt ein PKW-Käufer gegen ein Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Skoda Oktavia. Der Kläger hatte das Fahrzeug Anfang des Jahres 2011 erworben. In dem Fahrzeug ist ebenfalls ein Dieselmotor des Typs EA189 eingebaut, dessen Software die Stickoxidwerte im Prüflaufstand optimiert. Darüber informierte der Fahrzeughersteller den Kläger im Februar 2016. Im Oktober 2016 führte das beklagte Autohaus an dem Fahrzeug ein Softwareupdate durch, das der Kläger nicht beanstandete. Im November 2016 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Er meint, sein Fahrzeug sei weiterhin mangelhaft, insbesondere sei der Verkaufswert gesunken. Er verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Verden hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sein ursprünglich mangelhaftes Fahrzeug nach Durchführung des Softwareupdates weiterhin mangelhaft sei.

4. 12.30 Uhr

Im Verfahren 7 U 112/17 (Vorinstanz Landgericht Lüneburg 9 O 92/16) blieb die Klage einer Autokäuferin gegen eine VW-Vertragshändlerin erfolglos. Die Klägerin bestellte im Oktober 2013 einen VW Tiguan mit einem Dieselmotor Typ EA 189. Die Motorsteuerung ist mit einer Software versehen, die im Prüfstand den Ausstoß von Stickoxiden optimiert. Fahrzeuge wie die Klägerin eines gekauft hat werden zwischenzeitlich nicht mehr hergestellt. Die Klägerin forderte die Beklagte im Januar 2016 erfolglos zur Nachbesserung, nämlich Lieferung eines Neuwagens. Sie meint, ihr Fahrzeug sei mangelhaft und verlangt von der Beklagten im Wesentlichen die Lieferung eines fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeuges Zug um Zug gegen Rückgabe ihres Fahrzeuges.

Das Landgericht hat zwar gemeint, dass das Fahrzeug der Klägerin mangelhaft sei. Da das Fahrzeug inzwischen aber nicht mehr hergestellt wird, sei eine Nachlieferung unmöglich. Ein Fahrzeug aus der neuen, technisch veränderten Modellreihe könne die Klägerin nicht verlangen, weil die Beklagte die Lieferung eines solchen Fahrzeuges nicht schulde.



Tragen Sie sich in unsere Abonnentenliste ein, wenn Sie diesen Newsletter künftig per E-Mail erhalten möchten.


* Pflichtfeld
Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.11.2017
zuletzt aktualisiert am:
16.11.2017

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln