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Verhandlungstermine in Verfahren wegen abgasmanipulierter PKW


Celle. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt


am 7. September 2017 ab 10.00 Uhr in Saal 153


drei Verfahren im Zusammenhang mit abgasmanipulierten PKW.


Es ist nicht zu erwarten, dass der Senat unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung seine Entscheidung verkündet. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien erörtert wird.


Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme unter OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen.


Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des OLG ein allgemeines Verbot für Film-, Foto- und Tonaufnahmen besteht.


Zu den Verfahren:


1. 10.00 Uhr


Im Verfahren 7 U 35/17 (Vorinstanz Landgericht Hildesheim 3 O 139/16) verlangt der Kläger von der beklagten Herstellerin Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für Fahrten Zug um Zug gegen die Rückgabe des PKW. Der Kläger hatte von einem Autohaus im Frühjahr 2013 einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition gekauft. Die Motorsteuerung ist so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand statt im Modus für den Straßenverkehr in einem anderen Modus läuft. Dadurch verringert sich der Stickoxidanteil im Abgas.


Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, weil die Beklagte dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Er habe von der Motorsteuerungssoftware nichts gewusst und deshalb einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen.


2. 10.45 Uhr


Im Verfahren 7 U 68/17 (Vorinstanz Landgericht Hannover 14 O 273/16) wird die Herstellerin in Anspruch genommen. Der Kläger hatte von der Händlerin im Juli 2010 einen VW Polo Comfortline Blue Motion Technology 1,6 l TDI erworben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor Typ EA 189 eingebaut, dessen Software die Stickoxidwerte im Prüflaufstand optimiert, so dass die Euro-5-Abgasnorm eingehalten wird. Der Kläger ließ im Januar 2017 durch die Beklagte ein Software-Update installieren und einen Strömungsrichter einbauen. Das Kraftfahrbundesamt erteilte die EG-Typen-Genehmigung. Der Kläger begehrt Schadensersatz. Er meint, sein Fahrzeug sei mangelhaft, und verlangt von der Beklagten vorrangig den Kaufpreis abzüglich von ihm gezogener Nutzen (Fahrleistung) Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise möchte er den behaupteten Minderwert des Fahrzeugs ersetzt bekommen.


Das Landgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2017 insgesamt abgewiesen. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte den Kläger getäuscht hat. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.


3. 11.30 Uhr


Im Verfahren 7 U 28/17 (Vorinstanz Landgericht Hannover 11 O 9/16) klagt ein PKW-Käufer auf Nacherfüllung eines Kaufvertrages über einen VW Tiguan. Der Kläger hatte das Fahrzeug, Baujahr 2008, von dem beklagten gewerblichen Autohändler im April 2015 gebraucht erworben. In dem Fahrzeug ist ebenfalls ein Dieselmotor eingebaut, dessen Software die Stickoxidwerte im Prüflaufstand unzulässig mit Hilfe einer Abschalteinrichtung optimiert. Der Kläger hatte den Beklagten zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Der PKW-Hersteller teilte dem Kläger mit, dass eine technische Lösung erarbeitet werde und er Nachricht erhalte, wenn ein Nachbesserungstermin vereinbart werden könne. Jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Januar 2017 hat der Kläger keine entsprechende Mitteilung erhalten. Mit seiner Klage hat er im Wesentlichen Nachbesserung seines Fahrzeuges begehrt.


Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Die Nacherfüllung sei dem Beklagten vorübergehend unmöglich, weil er selbst keine geeignete Softwarelösung erarbeiten könne.






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Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.08.2017

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