Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Porsche und VW
Poolführerschaft
Celle. Im Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle sind folgende akkreditierte Medien unter den Bedingungen der Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Juli 2017 zum Poolführer bestimmt worden:
Fernsehen |
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öffentlich-rechtlich |
ARD, Kontakt Tel. 0511/9882587, t.schmidt@ndr.de |
privat-rechtlich |
keine Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft |
Für Fotoagenturen |
Deutsche Presse-Agentur, Kontakt: hannover.foto@dpa.com |
Die mündliche Verhandlung beginnt am 12.10.2017 um 10 Uhr im Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover, Saal 127.
Weitere Verhandlungstermine finden statt am 13.10., 19.10., 20.10., 26.10., 27.10, 02.11., 03.11., 09.11. und 10.11.2017, Beginn ist jeweils ebenfalls um 10 Uhr.
Worum geht es in dem Verfahren?
Das Landgericht Hannover hat mit seinem öffentlich bekanntgemachten Vorlagenbeschluss vom 13. April 2016 (www.bundesanzeiger.de) vor dem Oberlandesgericht Celle ein Musterverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren werden verschiedene Feststellungsziele von 42 Klägern beim Landgericht Hannover anhängiger und zwischenzeitlich ausgesetzter Klageverfahren (18 O 159/13, 18 O 333/14, 18 O 89/15, 18 O 96/15, 18 O 174/15 und 18 O 175/15) gebündelt. Dadurch soll ein Musterbescheid herbeigeführt werden, in dem alle Feststellungsziele gebündelt beantwortet werden.
Die Kläger der Ausgangsverfahren begehren von der Porsche Automobil Holding SE und der Volkswagen AG Zahlung von Schadensersatz wegen falscher und irreführender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der Volkswagen AG. Die Kläger behaupten, ihnen sei im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der Volkswagen AG ein Schaden entstanden, u.a. wegen der Veröffentlichung von nach Darstellung der Kläger unrichtigen und irreführenden Presseerklärungen, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Verfahrensgegenstand ist u.a. eine Pressemitteilung der Porsche Automobil Holding SE vom 10. März 2008, mit der sie Medienberichte zurückwies, wonach das Unternehmen beabsichtige, seinen Anteil an der Volkswagen AG auf 75 % aufzustocken.
Das Musterverfahren endet mit einem Musterentscheid. Er bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und wirkt grds. für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens.
Artikel-Informationen
erstellt am:
11.08.2017
zuletzt aktualisiert am:
15.08.2017