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Eröffnung des Verfahrens gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK)


CELLE. Das Oberlandesgericht Celle - 5. Strafsenat, Staatsschutzsenat - hat am 10. November 2017 das Hauptverfahren gegen einen 43jährigen türkischen Staatsangehörigen eröffnet (5 OJs 1/17). Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wirft dem Angeklagten vor, Mitglied in der „Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) und damit in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu sein.

Der Angeklagte soll in der Zeit von August 2014 bis Oktober 2016 als Leiter der „Arbeiterpartei Kurdistans" („Partiya Karkeren Kurdistan" - PKK) und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa" („Civaka Demokratik a Kurdistan" - CDK) im Raum Lohne und zeitweilig auch als Co-Vorsitzender des PKK-Gebiets Oldenburg tätig gewesen sein. Als Gebietsverantwortlicher soll er die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs geregelt, Veranstaltungen organisiert und durchgeführt und Teilnehmer rekrutiert haben. Des Weiteren sei er in die Planung und Durchführung von Reisen in den Nord-Irak und die Rekrutierung von PKK-Kämpfern eingebunden gewesen. Außerdem habe die Einziehung und Verwaltung der Spenden im Rahmen der alljährlichen Spendenkampagne für die PKK zu seinen Aufgaben gehört.

Die Hauptverhandlung soll beginnen am

am 17. Januar 2018 um 10.00 Uhr,

Oberlandesgericht Celle, Saal 50

Schlossplatz 2, 29221 Celle.

Fortsetzungstermine sind anberaumt auf den 19., 24. Januar 2018, 05., 12., 14., 26., 28. Februar 2018 und auf den 05., 14. und 16. März 2018.

§ 129a Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (…) oder Totschlag (…) oder Völkermord (…) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (…) oder Kriegsverbrechen (…)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b StGB lautet

Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (…)

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. (…)


Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.11.2017

Ansprechpartner/in:
stellvertr. Pressesprecher RiOLG Rainer, Dr. Derks

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