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Eröffnung des Verfahrens gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK)

- Anmeldung von Medienvertretern -


CELLE. Das Oberlandesgericht Celle - 4. Strafsenat, Staatsschutzsenat - hat am 19. Februar 2018 das Hauptverfahren gegen den 57‑jährigen türkischen Staatsangehörigen Zahir A. eröffnet (4 - 2/17 (42 OJs 3/17)). Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wirft dem Angeklagten vor, Mitglied in der „Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) und damit in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu sein.

Der Angeklagte soll in der Zeit von März 2014 bis Ende Juni 2015 als Gebietsleiter der „Arbeiterpartei Kurdistans" („Partiya Karkeren Kurdistan" - PKK) und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa" („Civaka Demokratik a Kurdistan" - CDK) im PKK‑Gebiet Salzgitter tätig gewesen sein. Als Gebietsverantwortlicher soll er in herausgehobener Leitungsfunktion die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs geregelt und die ihm übergeordneten Kader über die Ergebnisse der Arbeit informiert haben.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 18. Juli 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle in Untersuchungshaft.

Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat sitzungspolizeiliche Anordnungen erlassen. Danach soll die Hauptverhandlung beginnen

am 9. März 2018 um 9.15 Uhr,

Oberlandesgericht Celle, Saal 94,

Schlossplatz 2 - Eingang Kanzleistraße - 29221 Celle.

Fortsetzungstermine sind anberaumt auf den

15. und 16. März 2018,

6., 9., 13., 16., 20., 27. April 2018,

2., 4., 7., 11., 25., 28. Mai 2018.


Akkreditierung von Medienvertretern

Die Anordnungen zur erforderlichen Akkreditierung von Medienvertretern finden sich in der sitzungspolizeilichen Anordnung unter III. Es wird insbesondere auf die dort festgelegte Akkreditierungsfrist hingewiesen:

Sie beginnt am 27. Februar 2018 um 10 Uhr und endet am 1. März 2018 um 12 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich per Mail und ausschließlich über das hierfür eingerichtete Akkreditierungspostfach möglich sind. Die maßgebliche Mailadresse lautet:


OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de


Zur Vereinfachung der Abläufe ist das anliegende Formblatt zu verwenden. Anmeldungen, die nicht per Mail oder an andere Mailadressen der Justiz gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass jedes rechtlich selbständige Medienorgan nur einen Sitzplatz in Anspruch nehmen kann.

FAQ zum Akkreditierungsverfahren haben wir zur Erleichterung zusammengestellt.


§ 129a Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) (...)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b StGB lautet
Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (...)

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet (...)



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Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.02.2018

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