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Formulare und Muster zum Grundbuchabrufverfahren

Hinweise und Informationen zu den nebenstehend zum Download angebotenen Formularen und Mustern


Antragsvordruck (Einheitliches Anmeldeformular für alle Personengruppen

Dieses Anmeldeformular ist für alle Personengruppen vorgesehen.

Das uneingeschränkte Abrufverfahren kann aber nur von Gerichten, anderen Behörden, Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt werden (§ 133 Abs. 2 GBO). Für Notare gilt insbesondere, dass bei einer Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren dieses nur zur Grundbucheinsicht in notariellen Angelegenheiten genutzt werden darf. Wollen Sie das Abrufverfahren auch als Rechtsanwalt nutzen, verwenden Sie bitte zusätzlich ein weiteres Formular, mit dem sie die Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren beantragen (Sonstiger Teilnehmer). Das Gleiche gilt für Behörden, die eine Genehmigung für Ihre wirtschaftlichen Unternehmen beantragen wollen. Eine Gebührenbefreiung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Alle sonstigen Personen können nur die eingeschränkte Teilnahme am Abrufverfahren beantragen. Hierzu zählen insbesondere Banken und Rechtsanwälte, aber auch sonstige Einsichtsberechtigte, denen die Teilnahme am unein-geschränkten Abrufverfahren nicht offen steht. Laut § 133 Abs. 4 Grundbuchordnung i. V. m. § 82 Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten werden zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen. Auch die Teilnehmer am eingeschränkten Abrufverfahren haben den Zugriff auf alle niedersächsischen Grundbücher. Der Unterschied zum uneingeschränkten Abrufverfahren besteht lediglich in der Verpflichtung, den Grund des berechtigten Interesses jeweils vor dem Abruf des Grundbuchblattes am Bildschirm aus den oben genannten auszuwählen (Darlegungserklärung).

Eine Zulassung nur als Versorgungsunternehmen im Sinne des § 86 a GBV ist in Niedersachsen nicht möglich.

Vielmehr können Versorgungsunternehmen die allgemeine eingeschränkte Teilnahme beantragen. Die Nutzung im Rahmen des § 86 a GBV ist dabei nicht ausgeschlossen, sofern das Grundbuchamt des entsprechenden Bezirks dem Unternehmen zusätzlich eine Genehmigung zur allgemeinen Einsicht erteilt hat.

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Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriftverfahren

Sofern Interesse zur Teilnahme am Lastschriftverfahren besteht bitte ich Sie, eine entsprechende Einzugsermächtigung auszufüllen und an mich zu übersenden. Bitte verwenden Sie dazu unbedingt den nebenstehenden Vordruck. Ein anderes Formular kann leider nicht akzeptiert werden.

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Genehmigungsbescheide für das uneingeschränkte und eingeschränkte Abrufverfahren

Die Zulassung zum Abrufverfahren erfolgt durch einen Genehmigungsbescheid. Nebenstehend finden Sie Mustergenehmigungen für das uneingeschränkte und das eingeschränkte Abrufverfahren zur Ansicht.

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Verwaltungsvereinbarung

Für Behörden erfolgt die Zulassung zum Abrufverfahren durch eine Verwaltungsvereinbarung (nebenstehend eine Mustervereinbarung).

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Grundbuchabrufverfahren

Grundbuchabrufverfahren

Download der Formulare und Muster

Hier können Sie verschiedene Dokumente zum automatisierten Abrufverfahren herunterladen.

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