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Schießsportgemeinschaften nicht automatisch Mitglied im Landesverband

CELLE. Schießsportgemeinschaften, die von einem Bezirksverband als Mitglieder aufgenommen wurden, sind dadurch nicht automatisch Mitglieder des übergeordneten Landesverbandes, wenn die Aufnahme gegen die Satzung des Landesverbandes verstößt.

Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle am 20. Juni 2016 entschieden (20 U 37/15). Geklagt hatte ein Bezirksschützenverband, der seinerseits die Schießsportgemeinschaften aufgenommen hatte und deren Mitgliedschaft in dem übergeordneten Dachverband auf Landesebene festgestellt wissen wollte. Der beklagte Dachverband hatte die Mitgliedschaft der Schießsportgemeinschaften abgelehnt, weil der Kläger bei der Aufnahme der Schießsportgemeinschaften gegen die Satzung des Beklagten verstoßen habe. Einen solchen Verstoß nimmt die Satzung des Beklagten insbesondere an, wenn durch den Austritt eines Vereins mit allen seinen Mitgliedern aus der Schützenorganisation und den gleichzeitigen oder zeitversetztem Beitrittsversuch eines neu gegründeten Vereins die Beitragspflicht umgangen werden soll.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Schießsportgemeinschaften war eine Vielzahl von Schützenvereinen aus dem Verbandswesen ausgetreten, wodurch Mitgliedsbeiträge an den Beklagten entfielen. In den Schießsportgemeinschaften sammelten sich Schützen, die weiter an den vom Beklagten organisierten Wettkämpfen teilnehmen wollten.

Der Senat ist in seinem Urteil der Argumentation des klagenden Bezirksverbandes nicht gefolgt. Der Kläger hatte gemeint, er habe mit der Aufnahme der Schießsportgemeinschaften, die zu sportlichen Zwecken gegründet seien, abschließend auch über deren Mitgliedschaft im Dachverband entschieden.

Wenn bei der Aufnahme von Schießsportgemeinschaften gegen die Satzung des übergeordneten Dachverbandes verstoßen werde, sei, so das Gericht, der Dachverband nicht gezwungen, die Aufnahme hinzunehmen und ein Ausschlussverfahren einzuleiten, sondern könne die Schießsportgemeinschaften als mittelbare Mitglieder direkt ablehnen. Einen solchen Satzungsverstoß hat der Senat im zu entscheidenden Fall darin gesehen, dass die neuen Schießsportgemeinschaften im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Welle von Vereinsaustritten aus dem Verbandswesen des Schützensports gegründet worden waren und sie ihrerseits nur Schützen aufnehmen, die auch in Traditionsvereinen Mitglied sind. Diese Konstruktion schütze die alteingesessenen Vereine, denen Mitglieder und Beiträge erhalten bleiben, während die Zahl der Mitglieder des beklagten Dachverbandes durch die Austrittswelle erheblich verringert wurde. Der Kläger habe sich mit der Aufnahme der Schießsportgemeinschaften außerhalb der Strukturen des gestuften Vereinswesens der Schützenverbände und ihrer Untergliederungen begeben und deshalb nicht rechtswirksam gehandelt.

Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.


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