Niedersachsen klar Logo

Tötung der 17-jährigen Frederike von M.


Senat bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Celle. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute die Berufung des Vaters der im November 1981 getöteten Frederike von M. zurückgewiesen (Aktenzeichen 5 U 121/15), weil der Kläger einen eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund seiner Traumatisierung durch die Mitteilung des Todes seiner Tochter nicht hinreichend dargelegt habe. Ein Schmerzensgeldanspruch sei jedenfalls verjährt. Damit hat der Senat das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 9. September 2015 bestätigt, das die Klage abgewiesen hatte.


In dem heute entschiedenen Zivilrechtsstreit hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 7.000 € als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes in Höhe von 21.000 € wegen der durch die Tötung seiner Tochter erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen verlangt. Der Beklagte war am 01. Juli 1982 im damaligen Strafverfahren durch das Landgericht Lüneburg wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben hatte, wurde er am 13. Mai 1983 vom Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.



§ 852 Abs. 1 BGB in der im Jahre 1981 geltenden Fassung lautet

Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.




Presse

Artikel-Informationen

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln