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Keine Amtshaftung für Sturz beim Castortransport


CELLE. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat heute die Berufung eines Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen 16 U 61/15), der im Rahmen einer Protestaktion gegen den Castortransport am 9. November 2010 von einem Baum gestürzt ist und sich verletzt hat. Der Kläger wollte gemeinsam mit weiteren Männern möglichst nah an der Transportstrecke ein Transparent aufhängen. Als Polizeikräfte auf die Gruppe aufmerksam wurden, kletterte u.a. der Kläger ohne Sicherung eine Kiefer empor, um den Polizeibeamten zu entkommen. Aus ca. 4 Metern Höhe stürzte er ab. Er zog sich dabei einen Bruch im Bereich eines Wirbelkörpers zu.

Im Prozess hat der Kläger u.a. Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt und war damit bereits in erster Instanz unterlegen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem heute verkündeten Urteil bestätigt. Der Kläger sei den von ihm zu erbringenden, erforderlichen Beweis schuldig geblieben, dass Reizgas gegen ihn eingesetzt worden und dass dieser gezielte Einsatz ursächlich für seinen Sturz gewesen sei. Insoweit ständen sich nicht nur gegensätzliche Aussagen verschiedener Zeugen unvereinbar gegenüber, weshalb der Senat nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewinnen konnte, dass gegen den Kläger gezielt Reizgas in einem Ausmaß eingesetzt wurde, dass es zu seinem Sturz führen konnte. Hinzu komme, dass der Kläger den Baum schnell und ohne Sicherung hochgeklettert sei. Deshalb bleibe die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass er aus Unachtsamkeit ohne Fremdeinwirkung den Halt verloren habe.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.



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