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Urteil im Verfahren über die Kündigung eines Stiftungsvertrages




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- Urteil im Verfahren über die Kündigung eines Stiftungsvertrages -

Celle. Die Kündigung eines Stiftungsvertrages, die der Beklagte ausgesprochen hatte, ist unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Celle, 16. Zivilsenat, heute in einem Urteil festgestellt (16 U 60/15).

Kläger und Beklagter hatten im Jahr 1998 einen Vertrag zur Einrichtung einer Stiftung geschlossen. Danach sollte ein Großteil des Werkes eines im Jahr 1978 verstorbenen bildenden Künstlers von dem Beklagten dauerhaft verwahrt und ausgestellt werden. Die Kläger brachten einen Großteil des Vermächtnisses des Künstlers in die Stiftung ein und der Beklagte stellte die Werke in einem Kloster aus. Im Jahr 2013 beauftragte der Beklagte einen Kunsthistoriker mit der Erstellung eines den Künstler betreffenden Gutachtens, das dessen Verhältnis zu völkisch rassistischem Gedankengut und nationalsozialistischen Kreisen zum Gegenstand hatte. Nach Vorlage des Gutachtens kündigte der Beklagte den Stiftungsvertrag.

Das Oberlandesgericht hatte über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden. Mit seiner heute verkündeten Entscheidung bestätigt der Senat das Urteil des Landgerichts Hannover. Die Kündigung des Stiftungsvertrages sei unwirksam, weil dem Beklagten mit Abschluss des Vertrages die Werke des Künstlers geschenkt worden seien, verbunden mit der Auflage, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Kläger hätten dem Beklagten die Werke nicht lediglich treuhänderisch, sondern dauerhaft übertragen. Auf den Inhalt des kunsthistorischen Gutachtens kam es nach der Entscheidung des Gerichts damit nicht an.

Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats nach Zustellung eingelegt werden.

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Presse

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Ansprechpartner/in:
stellvertr. Pressesprecher RiOLG Rainer, Dr. Derks

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