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Oberlandesgericht Celle lässt Anklage gegen Geschäftsführer des Klinikums Region Hannover mit Einschränkungen zu

CELLE. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 3. Juli 2013 (Az. 1 Ws 123/13) die Anklage gegen vier derzeitige und ehemalige Geschäftsführer sowie zwei weitere Verantwortliche der Klinikum Region Hannover GmbH wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt mit Einschränkungen zugelassen und das Hauptverfahren insoweit vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim eröffnet.

Die Staatsanwaltschaft Hannover wirft den Angeklagten vor, zwischen Juli 2006 und November 2009 rund 140 Fahrerinnen und Fahrer im mobilen Krankentransportdienst des Klinikums Region Hannover als selbständige sogenannte Honorarkräfte eingesetzt und keinerlei Sozialabgaben für sie abgeführt zu haben, obwohl es sich in Wahrheit um abhängig Beschäftigte (sog. Scheinselbständige) gehandelt habe.

Die Strafkammer 4 - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim hatte mit Beschluss vom 24. Januar 2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und dies im Wesentlichen mit Mängeln der Anklageschrift begründet. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, das nunmehr überwiegend zum Erfolg geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Hildesheim sieht der Strafsenat die Anklage im Ergebnis als wirksam an. Die Anklageschrift soll der Information der Angeschuldigten über die konkret gegen sie erhobenen Vorwürfe dienen und den Entscheidungsgegenstandes eingrenzen. Dies sei trotz gewisser Ungenauigkeiten im Ganzen noch gewährleistet.

In der Sache geht der Senat davon aus, dass es sich bei den eingesetzten Transportkräften um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehandelt hat. Für diese hätten die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Dies sei für die Angeschuldigten auch erkennbar gewesen.

Nicht zugelassen hat der Senat die Anklage, soweit sie einem weiteren Angeschuldigten, der unterhalb der Leitungsebene des Klinikums tätig war, Beihilfe vorwirft. Er habe sich nicht strafbar gemacht, weil ihm die erforderliche Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse gefehlt hätte.

Die Strafkammer 4 - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim wird nunmehr über die Anberaumung von Terminen zur Hauptverhandlung zu entscheiden haben.

Presse

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOLG Rouven Dr. Seeberg, Pressesprecher

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