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Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge nach § 35 StVO -

Fahrzeuge der Unfallforschung können sich nicht auf ein Sonderrecht nach § 35 StVO und damit auf eine Freistellung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) berufen.

Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 3. August 2011 (Aktenzeichen: 14 U 158/10) entschieden. Der Senat hat damit auf die Berufung des geschädigten Unfallgegners das anderslautende Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 9 O 243/08) teilweise abgeändert und der Klage im vollem Umfang stattgegeben.

Ein Fahrzeug der Verkehrsunfallforschung fuhr trotz Rotlichts in einen Kreuzungsbereich mit Blaulicht und Martinshorn ein und kollidierte inmitten der Kreuzung mit dem bei Grünlicht hinein gefahrenen Pkw des Klägers, an dessen Fahrzeug Totalschaden entstand. Er klagt auf den Restbetrag seines von der gegnerischen Haftpflichtversicherung lediglich zur Hälfte regulierten Schadens.

Das Landgericht hatte zu Lasten des Klägers eine Mithaftungsquote von einem Drittel angenommen und seiner Klage daher nur teilweise stattgegeben, weil der Führer des Fahrzeugs der Unfallforschung sich auf Sonderrechte nach der StVO habe berufen können. Dem hat der Senat widersprochen. Fahrzeuge der Unfallforschung unterfallen nicht dem in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge. Wegen der mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO - auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt - eng auszulegen. So ist er eröffnet, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Darauf war der vorliegende Einsatz zur Unfallforschung von vorneherein nicht gerichtet.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein Sonderrecht nach § 35 StVO die dadurch Begünstigten zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift freistellt. Diese Sonderstellung gibt ihnen aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern berechtigt sie nur, von den allgemeinen Verkehrsvorschriften mit größtmöglicher Sorgfalt abzuweichen. Danach hätte sich der Führer des Fahrzeugs der Unfallforschung vergewissern müssen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Wagen wahrgenommen haben und ihm Vorrang einräumen werden, bevor er sich bei Rotlicht in die Kreuzung hätte hineintasten dürfen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Damit ist die Sache rechtskräftig.

Hinweis:

§ 35 StVO lautet:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(…)

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

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