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Gaspreiserhöhungen für "Erdgas Classic"-Kunden sind unwirksam - Oberlandesgericht Celle weist Berufung von Gasversorgern zurück

Gaspreiserhöhungen für Kunden mit Sondervertrag "Erdgas Classic" sind ohne Rechtsgrundlage und damit unwirksam erfolgt.

Das hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Aktenzeichen 13 U 6/10 (Kart)) und damit im Ergebnis das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2009 bestätigt.

Über 60 Kunden aus dem östlichen Niedersachsen hatten gegen zwei niedersächsische Gasversorger auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2004 bis 2008 geklagt. Die Besonderheit des Falls lag dabei darin, dass diese keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag "Erdgas Classic" abgeschlossen hatten. Aus diesem Grund finden, so hat der Kartellsenat nochmals klargestellt, die allgemeinen Regeln zur Preisänderung nach der AVBGasV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) keine unmittelbare Anwendung. Der Kartellsenat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst" als Preisanpassungsklausel auszulegen ist. Diese Klausel ist jedoch unwirksam. Sie benachteiligt die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft ist, ohne eine Kompensation durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen. Zudem enthält die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, ist dagegen nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu in seinem Urteil vom 15.07.2009 (Aktenzeichen: VIII ZR 225/07) bereits entschieden, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben wird. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht der Kartellsenat nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können.

Gegen die Entscheidung des Kartellsenats können die Gasversorger innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

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