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Urteile des OLG Celle zu „Schrottimmobilien“ rechtskräftig

Die hannoversche Wohnungsbaugesellschaft, die Tausende Wohnungen der Neuen Heimat übernommen und sie als Eigentumswohnungen weiterverkauft hatte, muss zumindest in zwei Fällen den Vertrag rückabwickeln.

Die hannoversche A.-AG hat nämlich ihre gegen die Urteile des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (16 U 126/04 und 16 U 127/04) eingelegten Revisionen beim Bundesgerichtshof (BGH) zurückgenommen (Az. des BGH: V ZR 4/05 und 5/05).

Damit sind die Urteile rechtskräftig.

Der 16. Zivilsenat hatte in den beiden Verfahren am 7. Dezember 2004 die Berufungen des Wohnungsbauunternehmens gegen zwei Urteile des Landgerichts Hildesheim zurückgewiesen und es damit ebenfalls zur Rückabwicklung der betreffenden Kaufverträge verurteilt.

Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, dass sich die von den Käufern beklagte Wohnungsbaugesellschaft Beratungsfehler ihrer Vertriebspartner zurechnen lassen müsse, auch wenn sie selbst nie in direkten Kontakt mit den Käufern getreten sei.

Eine Verletzung von Beratungspflichten habe darin gelegen, dass die Vertriebsfirma die Kläger nicht über die Gesamtlaufzeit der Finanzierung (30 Jahre) und über mit dem Zinssatz und dem Disagio verbundene Risiken aufgeklärt habe (s. hierzu Pressemitteilung vom 28.12.2004).

Das Thema "Schrottimmobilien" wird derzeit von den deutschen Gerichten noch uneinheitlich behandelt (z.T. eher "bankenfreundlich", z.T. eher "käuferfreundlich"). Soweit hier bekannt ist, sind jedoch noch weitere Revisionen beim BGH anhängig, sodass möglicherweise in Kürze mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dem Thema gerechnet werden kann.

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