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Angelegenheiten der Notare

Informationen zur Amtsführung, zur Ausschreibung von Notarstellen, zu aktuellen Stellenausschreibungen, zum Notarbestellungsverfahren


Ablauf des Notarbestellungsverfahrens


Die Bewerber um eine Notarstelle müssen sich der "Notariellen Fachprüfung" unterziehen. Bei der Auswahlentscheidung zählen die Ergebnisse des 2. juristischen Staatsexamens zu 40 % und der Fachprüfung zu 60 %. Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der Info-Broschüre "Der Zugang zum Anwaltsnotariat nach neuem Recht", die das Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung gemeinsam mit der Bundesnotarkammer veröffentlicht hat. Sie steht auf der Homepage des Prüfungsamtes (www.pruefungsamt-bnotk.de) zum Download zur Verfügung. An dieser Stelle finden Sie auch Informationen zu den Prüfungsterminen.


Neben der notariellen Fachprüfung sieht die neue gesetzliche Regelung eine Praxisausbildung als Bestandteil des Nachweises der fachlichen Eignung vor. Für die Ausgestaltung der Ausbildung sind die Notarkammern zuständig. Ansprechpartner für etwaige Fragen (Benennung von Ausbildungsnotaren, Abkürzung im Rahmen der gesetzlichen Regelung, Termine u.s.w.) ist deshalb die jeweils örtlich zuständige Notarkammer.


Wegen der Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens um eine ausgeschriebene Notarstelle wird im Übrigen auf die §§ 4a, 5 - 6a BNotO und die §§ 4 - 7 AVNot verwiesen.


Für den Nachweis der Praxisausbildung (§ 5 Abs.4 BNotO) gilt Folgendes:


Die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle bestimmt auf Antrag des Bewerbers den Ausbildungsnotar und erteilt hierüber dem Bewerber eine Bescheinigung (§ 4 Abs. 5 der "Ausbildungsordnung der Notarkammer Celle zur Durchführung der Praxisausbildung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei einer Notarin/einem Notar gemäß § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BNotO")


Die Ausbildungsnotarin/der Ausbildungsnotar bescheinigt dem Bewerber die durchlaufende Praxisausbildung mit den nach § 5 der vorgenannten Ausbildungsordnung erforderlichen Angaben.


Die Bescheinigung der Ausbildungsnotarin/des Ausbildungsnotars ist dem Oberlandesgericht Celle im Original oder beglaubigter Ablichtung als Nachweis der absolvierten Praxisausbildung vorzulegen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann die Bestellung zum Notar durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde erfolgen.


Die Bescheinigung der Ausbildungsnotarin/des Ausbildungsnotars enthält auch Angaben über den Ausbildungszeitraum und die Zahl der Ausbildungsstunden (§ 5 Ziff. 4 der Ausbildungsordnung). Dieser Bescheinigung ist deshalb auch die Entscheidung der Notarkammer über eine etwaige Verkürzung der Praxisausbildung (§ 6 Abs. 1 der Ausbildungsordnung) im Original oder beglaubigter Ablichtung beizufügen.


Ferner ist zum Nachweis der Bestimmung des Ausbildungsnotars die entsprechende Bescheinigung der Notarkammer gem. § 4 Abs. 5 der Ausbildungsordnung ebenfalls im Original oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen.


Soweit bereits vorhanden sollten die jeweiligen Bescheinigungen der Notarkammer bereits der Notarbewerbung beigefügt oder aber gesondert - jeweils nach Erhalt - der Bestellungsbehörde vorgelegt werden. Um der Bestellungsbehörde eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, wird ferner darum geben, - soweit bekannt - den ungefähren Zeitpunkt und den Zeitrahmen der Praxisausbildung bereits im Vorfeld - ggf. mit der Bewerbung - mitzuteilen.


Sollte die Praxisausbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits absolviert sein, sollten die entsprechenden Nachweise (siehe oben) bereits dem Bewerbungsschreiben beigefügt werden.


Kosten:


Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Notar wird eine Gebühr in Höhe von bis zu 500,00 € erhoben, vgl. Gebührenverzeichnis - Anlage 2 - zu § 111 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG)


  • Nr. 6.1 Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung) 500 EUR
  • Nr. 6.2 Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar 350 EUR
  • Nr. 6.3 Rücknahme der Bewerbung 225 EUR


Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungsgesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen wären.


Bei weiteren Rückfragen wenden Se sich bitte an die Serviceeinheit unter der Tel.-Nr. 05141 206 529. Dort werden Sie mit der zuständigen Sachbearbeiterin verbunden.

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