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Weiteres Staatsschutzverfahren wegen Werbens für den IS

Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle gegen zwei Palästinenser mit



CELLE. Unter dem 20. August 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Anklage gegen zwei Palästinenser erhoben. Ihnen wird u. a. vorgeworfen, zwischen Juni und Dezember 2017 durch 22 Taten (Angeklagter Ahmad Abu S. in vierzehn Fällen und Angeklagter Mahmoud Abu S. in acht Fällen) Bildcollagen, Videos und Beiträge mit der implizierten Aufforderung, den Kampf des sog. „Islamischen Staates“ (IS) zu unterstützen und Anschläge nach dem Vorbild bereits begangener Terrorakte zu begehen, in öffentlich einsehbaren sozialen Medien im Internet verbreitet zu haben und dadurch um Mitglieder und Unterstützer des IS geworben sowie den öffentlichen Frieden durch Androhung von Straftaten gestört zu haben (http://www.generalstaatsanwaltschaft-celle.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/anklage-gegen-zwei-palaestinenser-wegen-werbens-fuer-den-is-168316.html).


Der 1. Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts hat diese Anklage durch Beschluss vom 13. September 2018 (4 StS 1/18) mit einer insoweit abweichenden rechtlichen Würdigung zugelassen, als die Angeklagten hinreichend verdächtig seien, jeweils durch eine Tat um Mitglieder und Unterstützer des IS geworben und durch dieselbe Handlung in vierzehn (Angeklagter Ahmad Abu S.) bzw. acht (Angeklagter Mahmoud Abu S.) rechtlich zusammentreffenden Fällen den öffentlichen Frieden durch Androhung von Straftaten gestört zu haben.

Der Angeklagten Ahmad Abu S. sei außerdem hinreichend verdächtig, eine gewaltverherrlichende Schrift im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB hergestellt und verbreitet zu haben. Der Angeklagte Mahmoud Abu S. sei darüber hinaus hinreichend verdächtig, sich als Heranwachsender wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Ausland (§ 89a Abs. 2a StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er im November 2016 einen Ausreiseversuch nach Syrien unternommen habe, um sich dort dem IS und dessen bewaffneten Kampf anzuschließen.

Die Hauptverhandlung beginnt am


28. September 2018, 09:15 Uhr,

im Amtsgericht Celle, Sitzungssaal 144,

Mühlenstraße 8, 29221 Celle.


Fortsetzungstermine (Beginn jeweils um 09:15 Uhr) sind gegenwärtig anberaumt für den

15., 19., 26. und 29. Oktober,

02., 05., 12., 19., 23. und 26. November,

03., 10., 17. und 21. Dezember 2018 sowie den

07., 11., 18., 25. und 28. Januar 2019

und sodann (vorsorglich) bis auf weiteres ab dem 01. Februar 2019 fortlaufend für jeden Freitag und jeden ersten und dritten Montag des Monats jeweils ab 09:15 Uhr. Die Sitzungen finden vorbehaltlich etwaiger Änderungen im Amtsgericht Celle, Sitzungssaal 144, Mühlenstraße 8, 29221 Celle, statt.


Akkreditierung von Medienvertretern

Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat sitzungspolizeiliche Anordnungen erlassen und darin unter III. u. a. angeordnet, dass ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt wird.

Für Pressevertreter stehen im Saal 144 des Amtsgerichts Celle zehn Sitzplätze zur Verfügung. Es wird insbesondere auf die festgelegte Akkreditierungsfrist hingewiesen. Diese

beginnt am 19. September 2018 um 10:00 Uhr und

endet am 20. September 2018 um 12:00 Uhr.

Gesuche, die vor Fristbeginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Mitteilungen über einen verfrühten Eingang erfolgen nicht.

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich per Mail und ausschließlich über das hierfür eingerichtete Akkreditierungspostfach möglich sind. Die maßgebliche Mailadresse lautet:

OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de

Zur Vereinfachung der Abläufe ist das anliegende Formblatt zu verwenden. Anmeldungen, die nicht per Mail oder an andere Mailadressen der Justiz gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.

Sollten wider Erwarten mehr als 10 Akkreditierungsgesuche innerhalb der Anmeldefrist eingehen, hat sich der Vorsitzende eine Neuregelung oder Ergänzung der Anordnung für Medienvertreter ausdrücklich vorbehalten. Soweit es in diesem Zusammenhang zu einer Erhöhung der Anzahl der Plätze für Medienvertreter kommen sollte, erfolgt kein neues Akkreditierungsverfahren, vielmehr werden die neu geschaffenen Plätze nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs des vom 19. bis 20. September 2018 laufenden Akkreditierungsverfahren weiter vergeben.

Bitte beachten Sie, dass jedes rechtlich selbständige Medienorgan nur einen Sitzplatz in Anspruch nehmen kann.

Bei den Film- und Fotoaufnahmen ist sicherzustellen, dass die Gesichter des Angeklagten ebenso wie die der eingesetzten Mitarbeiter von Justiz und Polizei vor der Veröffentlichung und vor einer Weitergabe der Aufzeichnungen an Fernsehveranstalter oder andere Medien durch ein technisches Verfahren anonymisiert werden („verpixelt“) und nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich ist.

FAQ zum Akkreditierungsverfahren haben wir zur Erleichterung hier zusammengestellt.

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* Pflichtfeld
Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.09.2018

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