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Keine Bewährungsstrafe für mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („PKK“)



CELLE. Der 5. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Celle - hat einen 43jährigen Angeklagten türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Volkszugehörigkeit am 23. März 2018 (Az.: 5 OJs 1/17) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland („PKK“) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Bei der „PKK“ handelt es sich nach den Feststellungen des Senats - wie auch nach rechtskräftigen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte - um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten des Mordes oder Totschlags gerichtet sind.

Danach zielen die unter der Bezeichnung „PKK“ zusammengefassten Strukturen auf einen staatsähnlichen „konföderalen“ Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, in Syrien, im Iran und im Irak unter Anerkennung der bestehenden Landesgrenzen, allerdings mit eigenem Parlament, eigener Armee, Gerichtsbarkeit und Staatsbürgerschaft. Zur Struktur der „PKK“ gehören auch als Guerillaverbände organisierte bewaffnete Einheiten, die in den zurückliegenden Jahren hauptsächlich im Südosten der Türkei über einhundert Anschläge mit Waffen und Sprengstoff verübt haben, bei denen Soldaten und Polizisten, vereinzelt auch Zivilisten verletzt oder getötet wurden. Weiterer Bestandteil der Gesamtorganisation der „PKK“ sind auch die in Europa und Deutschland aufgebauten unselbstständigen Strukturen, die sich in „Sektoren“, „Gebiete“, „Räume“ und „Stadtteile“ untergliedern, denen jeweils ein von der „PKK“-Führung eingesetzter, weisungsgebundener Verantwortlicher vorsteht. Als Verantwortliche für einen „Sektor“ oder ein „Gebiet“ werden in der Regel hauptamtliche Kader berufen, denen insbesondere die Beschaffung von finanziellen Mitteln, die Rekrutierung des Nachwuchses für die Guerillakämpfer sowie für den Kaderapparat und die Verbreitung von Propaganda obliegt und die damit auch zur Förderung des bewaffneten Kampfs der PKK in der Türkei beitragen.

Der Angeklagte hatte in seiner persönlichen Erklärung zu den Tatvorwürfen vor dem Senat zwar eingeräumt, an Kundgebungen der „PKK“ teilgenommen zu haben, er hat aber bestritten, Mitglied der „PKK“ insbesondere einer deren Kader zu sein.

Der Senat hat es nach dem Ergebnis der an 10 Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme, in der u. a. Zeugen angehört und Urkunden verlesen wurden, demgegenüber als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte zumindest in der Zeit von August 2014 bis Oktober 2016 Mitglied der „PKK“ gewesen ist und sich in einer herausgehobenen Stellung - als Leiter des „PKK-Raumes“ Lohne und zeitweilig als
Co-Vorsitzender des „PKK-Gebiets" Oldenburg - sich in Kenntnis der Ziele der „PKK“, ihrer Programmatik und Methoden an dieser beteiligt hat.

Dies hat der Senat u. a. darauf gestützt, dass der Angeklagte mit einem als Leiter des „PKK“-Sektors Nord in engem Kontakt gestanden, von diesem Anweisungen empfangen und ihm über deren Ausführung berichtet hat. Ferner waren bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten neben Bargeld auch Spendenlisten, Spendenquittungen und weitere Unterlagen aufgefunden wurden, die eindeutig für dessen Mitgliedschaft sprächen.

Als Beteiligungshandlungen hat der Senat u. a. festgestellt, dass der Angeklagte bei der Organisation verschiedener „PKK“-Veranstaltungen in Deutschland mitgewirkt, Eintrittskarten verkauft und die von ihm eingesammelten sowie verwalteten Spendengelder in der „PKK“-Struktur an höhere Kader weitergeleitet hat. Außerdem sei der Angeklagte an der Vorbereitung und Durchführung von Reisen von „PKK“-Aktivisten und -Kämpfern zum Sitz der „PKK“-Führung im Nordirak beteiligt gewesen.

Wenngleich das Vorgehen des türkischen Staats gegen die kurdischen Bevölkerungsgruppen nach Ansicht des Senats als völkerrechtswidrig bewertet werden könne, sei das Handeln des Angeklagten weder nach dem Völkerrecht noch aus anderen Rechtsgrundlagen gerechtfertigt.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Lasten des Angeklagten u. a. berücksichtigt, dass es sich bei der „PKK“ um eine große, weit verbreitete und gut organisierte terroristische Vereinigung handelt, in der er sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren als Gebiets- und Raumverantwortlicher betätigt hat. Strafmildernd hat der Senat gewertet, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Beteiligungshandlungen teilweise eingeräumt hat und nicht vorbestraft ist. Der Senat hat zu Gunsten des Angeklagten ferner berücksichtigt, dass er eigenen Angaben zufolge seinerzeit in der Türkei inhaftiert sowie misshandelt wurde und dadurch motiviert gewesen ist, sich als „PKK“-Aktivist zu betätigen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach der Überzeugung des Senats nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lässt das Gesetz nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und unter weiteren Voraussetzungen, insbesondere dann zu, wenn dem Angeklagten eine positive Legalprognose gestellt, sprich: davon ausgegangen werden kann, dass der Täter allein aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe künftig keine weiteren Straftaten begehen wird und die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Senats deshalb nicht vor, weil der Angeklagte sich nicht von der „PKK“, ihren Zielen und Methoden distanziert habe, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich nicht weiterhin - wenngleich möglicherweise in einer weniger exponierten Stellung - an ihr beteiligen werde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

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Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.03.2018

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