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Verhandlungstermine in Verfahren wegen abgasmanipulierter PKW


Celle. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt


am 29. Juni 2017 ab 10.00 Uhr in Saal 153


über zwei Klagen auf Rückabwicklung von Kaufverträgen zweier PKW.


Im Verfahren 7 U 34/17 (Vorinstanz Landgericht Bückeburg) hatte der Kläger von der beklagten Vertragshändlerin im März 2014 einen fabrikneuen VW Caddy Trendline 1,6 l TDI erworben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor Typ EA 189 eingebaut, dessen Software die Stickoxydwerte im Prüflaufstand optimiert, so dass die Euro-5-Abgasnorm eingehalten wird. Der Kläger erklärte im Februar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt die Rückabwicklung des Vertrages abzüglich von ihm gezogener Nutzen (Fahrleistung). Die Beklagte teilte mit, die Herstellerin werde so schnell wie möglich einen Strömungsgleichrichter am Motor des PKW befestigen und ein Software-Update auf ihre Kosten durchführen. Im Oktober 2016 hatte das Kraftfahrtbundesamt noch keine Freigabe des Software-Updates für die Motorvariante des klägerischen Fahrzeugs erteilt.


Das Landgericht Bückeburg hat der Klage mit Urteil vom 11. Januar 2017 im Wesentlichen stattgegeben.


Im Verfahren 7 U 3/17 (Vorinstanz Landgericht Stade) hatte der Kläger von der beklagten Vertragshändlerin im April 2014 einen fabrikneuen VW Tiguan Sport Style 2,0 TDI gekauft. Der Motor dieses Fahrzeugs (TYP EA 189) wurde seitens der Herstellerin ebenfalls mit einer Software ausgestattet, die die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Rollenprüfstand optimiert, um die Euro-5-Abgasnorm einzuhalten. Ende November 2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis Mitte Dezember 2015 auf. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, die Herstellerin arbeite an einer Lösung und man bitte um Geduld, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung seiner Nutzungen (Fahrleistung). Im Juni 2016 erteilte das Kraftfahrtbundesamt für Dieselmotoren des fraglichen Typs die Freigabe des Software-Updates. Ein Termin zur Durchführung des Updates wurde dem Kläger bis zum Urteil in 1. Instanz nicht angeboten.


Das Landgericht Stade hat der Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2016 im Wesentlichen stattgegeben.


Gegen beide Urteile wenden sich jeweils die beklagten Vertragshändlerinnen mit ihren Berufungen.


Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme unter OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen.


Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des OLG ein allgemeines Verbot für Film-, Foto- und Tonaufnahmen besteht.

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Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.06.2017

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