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Urteil in einem weiteren Verfahren gegen ein Mitglied der PKK

Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten zur Bewährung wegen mitgliedschaftlicher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland („PKK")



CELLE. Nach acht Verhandlungstagen hat der 4. Strafsenat - Staatsschutzsenat - es als erwiesen angewesen, dass der 57jährige Angeklagte türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit (Az. 4 - 2/17 [42 OJs 3/17]) als Mitglied der in Deutschland verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) in einer herausgehobenen Stellung - als Leiter des „PKK-Gebiets" Salzgitter - tätig gewesen ist und sich in Kenntnis der Ziele der PKK, ihrer Programmatik und Methoden an dieser beteiligt hat.


Bei der PKK handelt es sich - wie das Oberlandesgericht Celle bereits u. a. in einer weiteren Entscheidung vom 23. März 2018 festgestellt hat (5 OJs 1/17) - um eine terroristische Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 StGB), deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord und Totschlag gerichtet sind, weil zur Struktur der PKK auch die als Guerillaverbände organisierten bewaffneten Einheiten der sog. „Volksverteidigungskräfte“ (HPG) gehören, die in den zurückliegenden Jahren hauptsächlich im Südosten der Türkei zahlreiche Anschläge mit Waffen und Sprengstoff verübt haben, bei denen Soldaten und Polizisten - vereinzelt aber auch Zivilisten - verletzt oder getötet wurden. Ob die PKK nur oder jedenfalls im Schwerpunkt auf die Begehung solcher Anschläge gerichtet ist, sei für deren rechtliche Einordnung als terroristische Vereinigung im Ausland nicht maßgeblich.


Der Angeklagte sei in der Zeit von März 2014 bis Ende Juni 2015 innerhalb der PKK-Struktur, die sich in Deutschland und anderen europäischen Ländern in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile untergliedere, Leiter des PKK-Gebiets Salzgitter gewesen und damit in herausgehobener Stellung tätig geworden. Ihm habe in dieser Funktion insbesondere die Beschaffung finanzieller Mittel - u. a. durch Spendensammlungen, aber auch durch Verkaufseinnahmen auf verschiedenen Veranstaltungen - oblegen, die zum Teil auch für die Finanzierung des bewaffneten Kampfs der PKK in der Türkei verwendet würden.


Der Angeklagte hatte gegenüber dem Senat zwar eingeräumt, dass er u. a. an der Vorbereitung und Durchführung von verschiedenen Veranstaltungen betreffend die Belange der kurdischen Bevölkerung beteiligt war, einen PKK-Bezug dieser Veranstaltungen aber bestritten. Der Senat war demgegenüber u. a. deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte insoweit als Mitglied der PKK für diese tätig war, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Angeklagte insbesondere am Telefon und bei persönlichen Treffen mit ihm übergeordneten Sektorleitern über die Vorbereitung entsprechender Veranstaltungen gesprochen habe. Der Angeklagte sei ferner in das Informations- und Berichtssystem der PKK eingebunden gewesen; er habe Nachrichten der PKK-Führung per E-Mail und per SMS erhalten und an höhere Kader berichtet.


Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragt, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei. Der Senat ist mit seinem Urteil unterhalb diesem Strafmaß geblieben und hat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten einen Freispruch beantragt. Ihres Erachtens handele es sich bei der PKK nicht um eine terroristische Vereinigung im Ausland.


Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten u. a. berücksichtigt, dass er die ihm angelasteten Beteiligungshandlungen teilweise eingeräumt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat der Senat u. a. berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits in den Jahren 2001 und 2009 wegen der Unterstützung der PKK jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, die aber nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.


Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach der Überzeugung des Senats in dieser Sache trotz der vorausgegangenen Verurteilungen noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lässt das Gesetz nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und außerdem nur dann zu, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Täter allein aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe künftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Diese Voraussetzung lag nach Ansicht des Senats zum einen deshalb vor, weil nicht feststellbar war, dass der Angeklagte auch nach Juni 2015 und bis zu seiner Festnahme im Juli 2017 weiterhin in herausgehobener Stellung für die PKK tätig geworden sei. Zum anderen habe die fast zehnmonatige Untersuchungshaft einen nachhaltigen Eindruck beim Angeklagten hinterlassen, der zuvor noch nicht in Deutschland inhaftiert war. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Angeklagte unter diesem Eindruck künftig straffrei verhalten werde.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann vom Angeklagten mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

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Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.05.2018

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