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Strafvollstreckung gegen Oskar G. Antrag auf Haftaufschub zurückgewiesen


Celle. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die sofortige Beschwerde des Verurteilten Oskar G. gegen die die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs zurückgewiesen. Der 96jährige G. war am 15. Juli 2015 vom Landgericht Lüneburg wegen Beihilfe zum Mord in dreihunderttausend rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist seit 21. September 2016 rechtskräftig.

Der Verurteilte hatte vor dem Landgericht Lüneburg Vollstreckungsaufschub wegen Haftuntauglichkeit begehrt, den das Landgericht mit Beschluss vom 17. August 2017 ablehnte.

Mit der Entscheidung des Strafsenats (3 Ws 491/17) ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten zum Oberlandesgericht Celle erfolglos geblieben. Der Senat geht auf der Basis eingeholter Sachverständigengutachten davon aus, dass der Verurteilte trotz seines hohen Alters vollzugstauglich ist. Es verstoße auch nicht gegen Grundrechte des Verurteilten, ihn in den Strafvollzug aufzunehmen. Bei Abwägung der Rechte des Verurteilten mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, überwiege letzteres. Es sei die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen zu schützen und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten zu gewährleisten. Den besonderen Bedürfnissen G.´s aufgrund seines hohen Alters könne durch entsprechende Vorsorge im Vollzug Rechnung getragen werden.

455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.


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Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.11.2017

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