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Spendensammler haben sich nicht strafbar gemacht

Mehr als 12,5 Millionen € Spenden für die Krebsforschung warben die drei Angeschuldigten mit ihren Unternehmen in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren ein. In plakativen Spendenwerbeanschreiben (sog. Mailings) wurde behauptet, eine sofortige Spende könne die Krebsforschung zeitnah fördern. Von den Einnahmen flossen der Krebsforschung nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Hannover zwischen 0% im ersten Jahr und mehr als 40% im Januar 2010 zu. Mit den übrigen Einnahmen wurden weitere Werbeaktionen finanziert. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts des Betruges und veranlasste Durchsuchungen bei zwei der Angeschuldigten.

Bei den Mailings handelt es sich nicht um einen Betrug nach § 263 StGB, entschied jetzt das Oberlandesgericht Celle (Az. 1 Ws 248/12; Beschluss vom 23. August 2012).

Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte vor dem Landgericht Hildesheim unter anderem Anklage wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs erhoben. Zu einer Verhandlung vor Gericht kam es dennoch nicht: Die 5. große Wirtschaftsstrafkammer lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (Az. 24 KLs 5423 Js 8413/10). Der wichtigste Aspekt der Entscheidung ist, dass die Angeschuldigten die Spender nicht getäuscht haben. Es handele sich bei den Angaben in den Schreiben um übertriebene Werbung, jedoch nicht um Tatsachenbehauptungen. Es sei nicht der Eindruck erweckt worden, die Sammlung erfolge ohne Hilfe eines spezialisierten Unternehmens (sog. Fundraiser), und es seien keine Aussagen getroffen worden, wann und in welchem Umfang die Spenden an die Krebsforschung weitergeleitet würden. Die Angeschuldigten hätten auch nicht den Eindruck erweckt, ihre Unternehmen betrieben selbst Krebsforschung. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben zudem nicht ergeben, dass sich die Angeschuldigten an dem Spendenaufkommen persönlich bereichert haben und dass der Einsatz der professionellen Fundraiser-Unternehmen übertrieben teuer gewesen sein könnte.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der an die Angeschuldigten gerichtete Vorwurf, zu lange zu hohe Beträge in die Organisation der Spendenerwirtschaftung gesteckt zu haben, könne zwar steuerrechtliche Auswirkungen haben und zum Entzug des Status „gemeinnützig“ führen, strafwürdiges Unrecht sei aber erst dann gegeben, wenn die Anbindung einer größeren Zahl von Spendern dauerhaft durch weniger kostenintensive Maßnahmen hätte gewährleistet sein können. Dass die Angeschuldigten mit ihren Unternehmen bewusst überteuerte Strukturen aufrechterhalten haben, lasse sich indes nach dem Stand der Ermittlungen nicht beweisen.
Die Angeschuldigten werden nun wegen der Durchsuchungen entschädigt, soweit die Durchsuchungen zu messbaren finanziellen Nachteilen geführt haben sollten.

„Den Grundsatz „Trau, schau, wem!“ sollten die Bürger immer beherzigen, wenn sie ihr Geld in andere Hände geben. Das gilt für rentable Geldanlagen nicht weniger als für gemeinnützige Projekte.
Im vorliegenden Fall hatten die Gerichte nur zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Die sinnvolle Verwendung von Spendengeldern müssen die Spender selbst beurteilen. Dabei helfen die Hinweise von Organisationen wie dem Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen oder dem Deutschen Spendenrat e. V. oder den Verbraucherzentralen.
Eine kritische Distanz ist also in keinem Fall fehl am Platze. Der Erfolg im Kampf gegen Krebs oder für den Schutz des Regenwalds hängt nicht davon, dass man in der Innenstadt oder wegen der bunten E-mail einer unbekannten Organisation sofort eine Einzugsermächtigung erteilt“, erläutert der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Dr. Götz Wettich und rät, die Entscheidung für eine Spende in jedem Fall gründlich vorzubereiten.

Presse

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOLG Rouven Dr. Seeberg, Pressesprecher

Oberlandesgericht Celle
Pressestelle
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141 206-777

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