Niedersachsen klar Logo

OLG Celle verhandelt über abgasmanipulierte PKW


Celle. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Vorsitz von Dr. Markus Wessel verhandelt

am Montag, 09. April 2018 ab 10.00 Uhr in Saal 150

insgesamt vier Verfahren im Zusammenhang mit abgasmanipulierten PKW.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Senat unmittelbar im Anschluss an die Verhandlungen seine Entscheidungen verkündet. Jedoch ist davon auszugehen, dass jeweils die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien erörtert werden wird.

Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme unter OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des OLG ein allgemeines Verbot für Film-, Foto- und Tonaufnahmen besteht.

Derzeit sind rund 80 weitere Verfahren abgasmanipulierte PKW betreffend beim 7. Zivilsenat anhängig. Er hat bislang in keinem Verfahren mündlich verhandelt. Ursprünglich anberaumte Verhandlungstermine im November 2016, Mai, Juni, September, November 2017 sowie im Januar und März 2018 sind aufgehoben worden.

Weitere Verhandlungstermine sind geplant für den 21. Juni, 30. August, 27. September, 29. Oktober, 29. November und 20. Dezember 2018.

Zu den Verfahren:

10:00 Uhr: 7 U 127/17 (Vorinstanz Landgericht Stade 2 O 116/16)

Der Käufer hatte von der beklagten gewerblichen Autohändlerin im Oktober 2013 einen fabrikneuen VW Polo Cross 1,6 l TDI erworben. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor, der im Prüfstand die Stickoxidwerte optimiert. Der Kläger hat die Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert, was die Beklagte u.a. unter Hinweis darauf ablehnte, die Herstellerin arbeite an Softwarelösungen. Im Januar 2016 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage verlangt er im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung der aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen (Fahrleistung).

Das Landgericht Stade hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Der Polo sei mangelhaft und die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass der Mangel unerheblich sei, schließlich sei ein Software-Update erforderlich, um die Zulassung des Fahrzeugs zukünftig nicht zu gefährden.

Gegen das Urteil wendet sich die Autohändlerin mit ihrer Berufung

11:00 Uhr: 7 U 223/17 (Vorinstanz Landgericht Hildesheim 2 O 105/17)

Der Kläger bestellte im November 2010 bei der Beklagten ein Neufahrzeug Skoda Superb Combi 2,0 l TDI, welches mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU -5 ausgestattet ist, dessen Abgasrückführungssystem über zwei Betriebsmodi verfügt. Der Motor steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Nachlieferung eines „mangelfreien, fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ Zug um Zug gegen Rückübereignung des ihm gelieferten Fahrzeugs in Anspruch.

Das Landgericht Hildesheim hat die Klage abgewiesen. Das dem Kläger gelieferte Fahrzeug sei aufgrund der manipulierten Abgassoftware zwar mangelhaft, wobei für die Entscheidung des Rechtsstreits offenbleiben könne, ob der Mangel mittels eines Softwareupdates folgenlos für das Fahrzeug beseitigt werden kann. Ein Anspruch des Klägers auf Neulieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestehe aber deshalb nicht, weil der Beklagten die verlangte Lieferung eines Neufahrzeugs „aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das streitgegenständliche Fahrzeug“ im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich sei. Ein gleichartiges Fahrzeug aus der Modellreihe 2010 sei ebenfalls mit der Manipulation-Software ausgestattet und weise deshalb den gleichen Sachmangel wie das streitgegenständliche Fahrzeug auf. Fahrzeuge der Nachfolgegeneration seien demgegenüber mit einer anderen technischen Ausrüstung, insbesondere anderer Motorisierung ausgestattet und stellten deshalb rechtlich etwas Anderes (sog. aliud) gegenüber dem gelieferten Fahrzeug dar, weshalb die Nachlieferung eines solchen Fahrzeugs nicht verlangt werden könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

12.30 Uhr: 7 U 152/17 (Vorinstanz Landgericht Lüneburg 1 O 42/17)

In diesem Verfahren klagt ein PKW-Käufer gegen die Herstellerin auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Golf Plus, Trendline Blue Motion 1,6 l. Der Kläger hatte das Fahrzeug Anfang des Jahres 2011 von einer gewerblichen Autohändlerin erworben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA189 eingebaut, dessen Software die Stickoxidwerte im Prüflaufstand optimiert. Im Jahr 2016 forderte der Kläger die Herstellerin erfolglos zur Mängelbeseitigung auf und erklärte im März 2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwischenzeitlich hat die Herstellerin für das Fahrzeug ein Softwareupdate entwickelt.

Das Landgericht Lüneburg hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger könne vom Vertrag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft und die Softwaremanipulation nicht unerheblich sei.

Hiergegen wendet sich die beklagte Herstellerin mit ihrer Berufung.

13:00 Uhr: 7 U 153/17 (Vorinstanz Landgericht Lüneburg 3 O 270/16)

Der Kläger erwarb im November 2014 einen VW Tiguan mit einem Dieselmotor Typ EA 189, der im Januar 2015 geliefert wurde. Die Motorsteuerung ist mit einer Software versehen, die im Prüfstand den Ausstoß von Stickoxiden optimiert. Der Kläger forderte die Beklagte im Januar 2016 erfolglos zur Nachbesserung, nämlich Lieferung eines Neuwagens, auf.

Das Landgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Das dem Kläger gelieferte Fahrzeug sei zwar mangelhaft, die Lieferung eines Neuwagens aber unmöglich, weil Fahrzeuge dieser Modellreihe seit 2015 nicht mehr herstellt werden. Ein Anspruch auf Lieferung des Nachfolgemodells bestehe aufgrund von Modelländerungen nicht.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Tragen Sie sich in unsere Abonnentenliste ein, wenn Sie diesen Newsletter künftig per E-Mail erhalten möchten.


* Pflichtfeld

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.03.2018

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln