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Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Porsche und VW

OLG Celle bestimmt Musterkläger


CELLE. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 (13 Kap 1/16) in einem Musterverfahren gem. § 9 Abs. 2 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG - einen Musterkläger bestimmt.


Das Landgericht Hannover hat mit dem im elektronischen Klageregister (www.bundesanzeiger.de) öffentlich bekanntgemachten Vorlagenbeschluss vom 13. April 2014 vor dem Oberlandesgericht Celle ein Musterverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren werden verschiedene Feststellungsziele von 42 Klägern beim Landgericht Hannover anhängiger und zwischenzeitlich ausgesetzter Klageverfahren (18 O 159/13, 18 O 333/14, 18 O 89/15, 18 O 96/15, 18 O 174/15 und 18 O 175/15) zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids gebündelt.


Die Kläger der Ausgangsverfahren begehren von der Porsche Automobil Holding SE und der Volkswagen AG aus eigenem und abgetretenem Recht Zahlung von Schadensersatz wegen falscher und irreführender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der Volkswagen AG. Die Kläger haben in den Ausgangsverfahren geltend gemacht, wegen der Veröffentlichung von nach Darstellung der Kläger unrichtigen und irreführenden Presseerklärungen bzw. einer Ad-Hoc-Mitteilung, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der Volkswagen AG sei ihnen ein Schaden entstanden. Verfahrensgegenstand ist u.a. eine Pressemitteilung der Porsche Automobil Holding SE vom 10. März 2008, mit der die Porsche Automobil Holding SE Medienberichte zurückwies, wonach das Unternehmen beabsichtige, seinen Anteil an der Volkswagen AG auf 75 % aufzustocken.


Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dem jetzt bestimmten Musterkläger bis zum 1. März 2017 Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungszielen des Vorlagenbeschlusses des Landgerichts Hannover vorzutragen. Zur Vorbereitung des Verhandlungstermins können die die übrigen Kläger der Ausgangsverfahren nach § 12 Abs. 1 KapMuG die Ausführungen des Musterklägers noch ergänzen. Die beiden Musterbeklagten Porsche Automobil Holding SE und Volkswagen AG werden im Anschluss Gelegenheit erhalten, auf den Schriftsatz des Musterklägers und die Ergänzungen der weiteren Kläger zu erwidern.


Der Beginn der mündlichen Verhandlung im Musterverfahren ist für Juli 2017 geplant. Der Senat hat beginnend mit Donnerstag, den 27. Juli 2017 Verhandlungstermine bis zum 6. Oktober 2017 bestimmt.


Das Musterverfahren endet mit einem Musterentscheid. Er bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und wirkt grds. für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens.


Wegen der Vielzahl der an dem Musterverfahren Beteiligten wird die Verhandlung nicht im Oberlandesgericht Celle, sondern in den Räumlichkeiten des Landgerichts Hannover durchgeführt.


Ein eventuelles Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter wird rechtzeitig bekannt gegeben.

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Presse

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