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Keine Haftung für Verletzung eines Polizeibeamten

Demonstrant haftet nicht für Verletzung eines Polizeibeamten bei MOX-Transport


CELLE. Ein Beklagter, der Mitte November 2012 gegen einen MOX-Transport (Brennelemente-Transport) von der Wiederaufarbeitungsanlage in Sellafield (Großbritannien) zum Kernkraftwerk nach Grohnde demonstriert hat, muss dem Land Niedersachsen nicht die Kosten erstatten, die aufgrund der Verletzung eines Polizeibeamten am Rande des Einsatzes entstanden sind. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 entschieden (5 U 44/16). Er hat damit die Entscheidung des Landgerichtes Hannover vom 2. Februar 2016 aufgehoben.

Der Beklagte hatte sich zunächst an den Transport-LKW gekettet, wurde von Polizeibeamten befreit und von der Straße gebracht. Erst im Anschluss daran, bei Maßnahmen zur Personalienfeststellung, verletzte sich nach Überzeugung des Senats ein Polizeibeamter an der Hand und war bis Ende März 2013 arbeitsunfähig. Im dem Rechtsstreit hat das Land Heilbehandlungskosten und Bezüge des Beamten in Höhe von rund 15.000 € erstattet verlangt.

Dem hat der Senat nicht entsprochen. In diesem Einzelfall habe sich in der bedauerlichen Verletzung des Polizisten nicht das spezifische Einsatzrisiko verwirklicht. Der Senat habe nämlich nicht feststellen können, dass zwischen der Verletzung und einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten ein so enger Zusammenhang besteht, dass der Beklagte für den entstehenden Schaden aufkommen müsse. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Verletzung, wie ein Video des Einsatzes belege, bereits jenseits der Leitplanke gewesen. Sein Transport von der Straße sei also abgeschlossen gewesen. Dadurch sei eine Zäsur eingetreten, die den Zusammenhang der Verletzung mit dem gesteigerten Einsatzrisiko des Beamten in diesem Fall entfallen lasse.

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